Das Gerichtssystem in Deutschland ist mehrstufig aufgebaut. Es besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung von einem anderen Richter bzw. Gericht überprüfen zu lassen. Rechtsmittel gegen Urteile sind die Berufung und die Revision. Bei der Berufung findet grundsätzlich eine neue Verhandlung statt, ggf. werden Zeugen neu / wieder befragt. In der Revision als letzte ordentliche Instanz wird lediglich nochmals überprüft, ob das auf den festgestellten Tatsachen ergangene Urteil Fehler rechtlicher Art aufweist, also ob das Recht korrekt angewandt worden ist.
Der Instanzenzug im Zivilrecht für Streitigkeiten bis 5.000 € sieht wie folgt aus: Amtsgericht / Landgericht (Berufung) / Oberlandesgericht (Revision). Für Streitigkeiten ab 5.000 €: Landgericht / Oberlandesgericht (OLG - Berufung) / Bundesgerichtshof (BGH – Revision). Ab der Landgerichtsbarkeit ist für eine Vertretung grundsätzlich ein Anwalt erforderlich.
Im Strafrecht ist es vom zu erwartenden Strafmaß abhängig, ob der Instanzenzug beim Amtsgericht oder Landgericht beginnt und ob ein Einzelrichter, das Schöffengericht oder die Strafkammer entscheidet. Der Instanzenzug ist ansonsten gleich der Zivilgerichtsbarkeit.
Im Verwaltungsrecht beginnt der Gerichtszug vor dem Verwaltungsgericht, Berufungsinstanz ist das Oberverwaltungsgericht (OVG), Revisionsinstanz das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Als Sondergerichtsbarkeit gibt es daneben noch die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Der Instanzenzug beginnt dort immer beim Arbeits- / Sozialgericht und geht dann als Berufung zum Landesarbeits- / Landessozialgericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bzw. Bundessozialgericht (BSG) ist Revisionsinstanz.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die letzte und höchste Instanz im deutschen Gerichtssystem. Eine Anrufung des BVerfG durch eine Verfassungsbeschwerde ist möglich bei Verletzung von Verfassungsrecht durch einen Akt hoheitlicher Gewalt. Einen solchen Akt kann jedes Urteil / jede richterliche Entscheidung darstellen Die Verfassungsbeschwerde ist aber nur dann zulässig, wenn wenn jeglicher anderer oben dargestellter Rechtsweg erschöpft ist.
Im folgenden finden Sie die Links zu den entsprechenden Obergerichten. Dort sind alle wichtigen Entscheidungen seit 2002 zu finden: