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Informationen

Zivilrecht

Schriftformabreden
Verlassen Sie sich nicht auf Klauseln, nach denen Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen nur schriftlich erfolgen können oder – verstärkend – das Schriftform-erforder­nis nicht durch mündliche Abrede abbedungen werden kann.

Das bloße Schriftlichkeitserfordernis kann jederzeit durch mündliche Abrede auf­geho­ben werden, die Aufhebung der Vereinbarung und die dann sich anschlie­ßende ver­tragliche Abrede der Parteien unterliegen dann allerdings verschärften Beweisregeln.

Schriftformklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam gegen­über in­dividuellen Vertragsabreden (§ 305 b BGB). Die sogenannte doppelte oder qualifi­zierte Schriftformklausel ist ebenfalls aufhebbar durch mündliche Abrede und sichert die Schrift­lichkeit insgesamt nicht.
(BAG, Urteil vom 24.06.2003, 9 a ZR 302/02)

Gebrauchtwagenkauf
Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges ist ein formularmäßiger Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen nichtig wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB.
(OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005, 28 U 147/04)



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