Schriftformabreden Verlassen Sie sich nicht auf Klauseln, nach denen Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen nur schriftlich erfolgen können oder – verstärkend – das Schriftform-erfordernis nicht durch mündliche Abrede abbedungen werden kann.
Das bloße Schriftlichkeitserfordernis kann jederzeit durch mündliche Abrede aufgehoben werden, die Aufhebung der Vereinbarung und die dann sich anschließende vertragliche Abrede der Parteien unterliegen dann allerdings verschärften Beweisregeln.
Schriftformklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam gegenüber individuellen Vertragsabreden (§ 305 b BGB). Die sogenannte doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist ebenfalls aufhebbar durch mündliche Abrede und sichert die Schriftlichkeit insgesamt nicht. (BAG, Urteil vom 24.06.2003, 9 a ZR 302/02)
Gebrauchtwagenkauf Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges ist ein formularmäßiger Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen nichtig wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB. (OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005, 28 U 147/04)