Kauf eines GmbH-Mantels oder einer Vorratsgesellschaft
Jeder Kauf von GmbH-Anteilen birgt erhebliche Risiken, die auch bei größter Sorgfalt der Überprüfung der Geschäfte der GmbH oft nicht zu vermeiden sind. Die Gesellschaft haftet ungeachtet der Inhaberschaft der Anteile auf dem Anteilserwerber unbekannte Verbindlichkeiten jeglicher Art. Dadurch kann der Wert des GmbH-Anteils erheblich vermindert oder gar vernichtet werden. Kauf von Anteilen an Vorrats- und Mantelgesellschaften sind durch die Entscheidungen des BGH vom 09.12.2002 und 07.07.2003 hoch problematisch geworden. Der Erwerb solcher GmbH-Anteile wird vom BGH wirtschaftlich als eine Neugründung angesehen, die Gründungsvorschriften sind entsprechend anwendbar. Dem Registergericht ist gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die Stammeinlagen vollständig eingezahlt und noch vorhanden sind; Konsequenz ist bei Verbrauch der Stammeinlagen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Geschäftsanteile und der Anmeldung zum Handelsregister, daß die Erwerber die fehlenden Stammeinlagen nachschießen müssen und gegebenenfalls bei einer entsprechenden Unterbilanz die handelnden Geschäftsführer/Gesellschafter in analoger Anwendung § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich haften. Also: Vorsicht bei dem Erwerb von GmbH-Anteilen jeglicher Art, es ist „due diligence“ unbedingt geboten.
Sanierung einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter
Ist eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet und sind einzelne Gesellschafter bereit, durch eigenen Kapitaleinsatz über die geschuldeten Einlagen hinaus die Sanierung der Gesellschaft zum Zwecke der Fortführung zu erreichen, sind die übrigen Gesellschafter, die zu einer solchen Kapitalzuführung nicht bereit sind, verpflichtet, aus der Gesellschaft gegen Zahlung der gesellschaftsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Abfindung auszuscheiden. Danach kann die Gesellschaft weitergeführt werden.
(Siehe hierzu BGH, Urteil vom 19.10.2009 in NJW Spezial 2010, Seite 80, 81)