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Familienrecht

Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau gemäß §1479 Nr.6 und Nr.7 BGB 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in über die Jahre hinziehenden Entscheidungen, u.a. maßgeblich im Urteil vom 27.09.1989 = NJW 1990, Seite 253 ff. = FamRZ 1989, 127, mit der Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ungetreuer und die Ehe verlassender Ehepartner befasst.

Dem folgend sind jetzt maßgebliche Entscheidungen der Obergerichte aktuell erfolgt mit differenzierenden Falllagerungen insbesondere zu der Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs einer Ehefrau gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB.

Sämtlichen Entscheidungen ist gemeinsam: Die Ehefrau hatte bei im wesentlichen intakter, relativ junger Ehe nach Verwirklichung eines gemeinsamen Kinderwunsches eine intime Beziehung zu einem Dritten entwickelt, zog aus der ehelichen Wohnung aus. Unerheblich dürfte sein, ob sie zu ihrem neuen Partner zog oder ihren Wohnsitz auf andere Weise begründete, wie das OLG Bremen in der Entscheidung vom 21.08.2006, wie vor Seite 1658 rechte Spalte darlegt, weil die Annahme einer neu begründeten Lebensgemeinschaft mit dem Intimpartner nicht zwingend voraussetze, dass diese neuen Partner „räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen.“ In der Entscheidung des OLG Hamm vom 30.06.2006 legt der 11. Familiensenat dar, dass die Ehefrau „durch den realisierten Kinderwunsch eine besondere Verantwortung zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft“ gehabt habe, woraus zu schließen ist, dass die Begründung einer neuen ehelichen Gemeinschaft mit dem Partner nicht maßgebend für die Entscheidung über die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs war.

Die Frage des Ausbrechens aus der „intakten“ Ehe ist differenziert zu betrachten: Das OLG Frankfurt geht in seiner Entscheidung vom 18.04.2006 davon aus, dass dies nur im Rahmen der Gesamtabwägung zur Gewährung von Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgesichtspunkten zur Sicherung des Existenzminimums zu sehen sei. Der in Rechtsprechung und Literatur aufgeworfene Ansatz, es sei auch nach Anlässen zu forschen, die der Ehemann ehewidrigerweise geschaffen habe, so dass die Ehefrau dann eine intime Beziehung zu einem Dritten aufnahm, sich aus der Ehe entfernte, scheint nicht frei von Unlogik: Es ist deutlich, dass eine Ehe nie von Problemen und Spannungen frei sein kann (siehe hierzu OLG Hamm, FamRZ 2001, 1611). Die Eheleute haben eine Verpflichtung zum Schutz ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft und müssen derartige Widrigkeiten überwinden, insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und versorgt werden müssen. So hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 30.06.2006 auch unberücksichtigt gelassen eine homosexuelle Veranlagung des Ehemannes oder Besuche von Swingerclubs durch ihn, weil die Ehefrau damit einverstanden war und dies nicht als auslösendes Moment für die „Berechtigung“ eines Ehebruchs und Abwendung von der Ehe durch die Ehefrau gesehen wurde nach realisiertem Kinderwunsch.

Die gesellschaftspolitischen Aspekte dieser Entscheidungen sind über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus offenkundig nicht bekannt. Eine medienwirksame Veröffentlichung hält der Verfasser für unbedingt notwendig, denn es ist evident, dass allgemein der Eindruck entsteht, das Schuldprinzip im Unterhaltsrecht gelte nicht, jeder Ehepartner könne beliebig die Ehe auflösen mit der Folge späterer Unterhaltszahlungen, was insbesondere Ehefrauen in junger Ehe betrifft. Die Kenntnis der insoweit restriktiven Rechtsprechung würde so manche Ehepartnerin dazu bringen, die ehelichen Bindungen nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen.



Ehegattentestamente, deren Widerruf und deren Unwirksamkeit durch Scheidung

 

Nur Eheleute können ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament errich­ten sowohl in privatschriftlicher als auch notariell beurkundeter Form. Dabei setzen sich die Eheleute in der Regel gegenseitig zu Erben oder Vorerben ein, bestim­men einen Schluss- bzw. Nacherben nach dem Tode des Letztverster­benden. 

Da solche gemeinschaftlichen Testamente in der Regel Bindungswirkung entfal­ten sollen, ist der überlebende Ehegatte daran gehindert, durch letztwil­lige Ver­fügung einen anderen Schluss- bzw. Nacherben einzusetzen. Eine sol­che bin­dende Wechselbezüglichkeit der gegenseitigen Erbeinsetzung mit Schlusser­beneinsetzung wird in der Regel angenommen, wenn gemeinschaft­liche Kinder als Schluss-/Nacherben eingesetzt werden. 

Während der Lebzeit beider Eheleute kann das gemeinschaftliche Testament wi­derrufen werden von einem der Eheleute in notarieller Form (§§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 BGB), wodurch das Testament erlischt. 

Wird die Ehe zu Lebzeiten beider Eheleute geschieden, wird das gemeinsschaftli­che Testament unwirksam (§ 2268 Abs. 1 i.V.m. § 2077 BGB), es sei denn, dass die Auslegung des Willens beider testierenden Eheleute er­gibt, dass die letztwil­lige gemeinschaftliche Verfügung auch weiter gelten soll für den Fall der Schei­dung (§ 2268 Abs. 2 BGB). 

Ein einseitiger Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch Errichtung ei­nes Einzeltestaments oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung durch den je­weils anderen Ehegatten nach der Scheidung würde also die letztwillige Verfü­gung, die beide miteinander getroffen haben, dann nicht zum Erlöschen bringen, bedürfte vielmehr des Widerrufs in notariell beurkundeter Form mit Zugang beim anderen Ehegatten. 

Ist festzustellen, dass die Eheleute sich binden wollten auch für den Fall der Scheidung, verstirbt dann einer der Ehegatten, ist der Überlebende nicht be­rech­tigt, aus dem Gesichtspunkt der Scheidung der Ehe neu zu testieren, das frühere Testament gilt uneingeschränkt und bindet den überlebenden Ehe­gatten. 

(So kürzlich entschieden am 07.07.2004 durch den BGH in dem Urteil IV ZR 187/03). 

 

Angesichts dieser Sachlage empfiehlt es sich dringend, vor Anfertigung von letztwilligen Verfügungen, gleichgültig ob Einzeltestamente, Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente, notariellen Rat in Anspruch zu nehmen. 


 

 


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